Verbandssatzung

 

GOLF MANAGEMENT VERBAND DEUTSCHLAND e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verband führt den Namen: Golf Management Verband Deutschland e.V. (im Folgenden auch abgekürzt "GMVD").
  2. Er hat seinen Sitz in München und wird laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.03.2007 in das Vereinsregister in München eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

  1. Der Verband fördert die Interessen der Damen und Herren Golfmanager/ Clubmanager/Clubsekretäre in der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Seine Aufgaben sind insbesondere:
    1. Vertretung der Interessen der Damen und Herren Golfmanager / Clubmanager / Clubsekretäre in der Bundesrepublik Deutschland und im Ausland sowie die Pflege internationaler Beziehungen.
    2. Eine qualifizierte Ausbildung der Damen und Herren Golfmanager / Clubmanager / Clubsekretäre in der Bundesrepublik Deutschland, verbunden mit der Schaffung eines einheitlichen Berufsbildes.
    3. Die Entwicklung und Bereitstellung von Aus- und Weiterbildungsangeboten im Bereich Golf Management.
    4. Die Verbesserung der Kommunikation durch ein regelmäßig erscheinendes Organ für alle Mitglieder und die Aufklärungsarbeit nach innen.
  3. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Verbandsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

 

§ 3 Mitglieder

  1. Der Verband hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die für einen Golfverein oder eine Golfbetriebsgesellschaft hauptamtlich im Bereich Golfmanagement bzw. in der Golfverwaltung tätig sind. Nach einem Jahr ohne Anstellung im Golfmanagement bzw. in der Golfverwaltung erfolgt ein automatischer Wechsel in die passive Mitgliedschaft. Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder.
  3. Ehrenmitglied können Personen werden, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden auf der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands mit einfacher Mehrheit ernannt.
  4. Außerordentliche Mitglieder sind passive und fördernde Mitglieder sowie Kooperationspartner
    1. Passive Mitglieder sind natürliche Personen, die eine Ausbildung im Golfmanagement absolvieren bzw. absolviert haben oder in sonstiger Funktion im Golfbereich  hauptamtlich tätig sind. Diese Personen haben keinen Anspruch auf einen GMVD-Mitgliedsausweis. Personen, die aus der ordentlichen Mitgliedschaft ausscheiden, sind ebenfalls passive Mitglieder.
    2. Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen.
    3. Kooperationspartner sind natürliche oder juristische Personen.
  5. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig entscheidet.

 

§ 4 Jahresbeitrag

  1. Die Jahresbeiträge für ordentliche und passive Mitglieder sowie für die Fördermitgliedschaft werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
  3. Die Jahresbeiträge sind zwei Wochen nach Rechnungsstellung fällig.

Für nach dem 30. Juni eintretende Verbandsmitglieder ist der halbe Jahresbeitrag spätestens vier Wochen nach Aufnahmebestätigung fällig.

 

§ 5 Geschäftsführung

Die Geschäfte des Verbands werden durch den Vorstand geführt. Der Vorstand ist berechtigt, Geschäftsführer zu bestellen und sich eine Geschäftsführung zu geben.

In einer Geschäftsordnung kann insbesondere eine Ressortaufteilung vorgenommen werden.

 

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und dem Schriftführer/Pressereferenten. Der Vorstand kann zwei weitere Beisitzer benennen. Ausschließlich ordentliche Mitglieder können als Vorstände fungieren.
  2. Der Präsident wird im Verhinderungsfalle von einem der zwei Vizepräsidenten vertreten. Sind auch diese verhindert, wird er vom dem Schatzmeister vertreten und bei dessen Verhinderung vom Schriftführer / Pressereferenten.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, die Vizepräsidenten, der Schatzmeister und der Schriftführer. Jeweils zwei von ihnen sind zur Vertretung des Verbandes berechtigt. Das Innenverhältnis regelt die Geschäftsordnung.
  4. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Nach Ablauf des letzten Geschäftsjahres bleibt das bisherige Präsidium bis zur Neu- oder Wiederwahl des Vorstandes im Amt.
  5. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der Amtsdauer kann sich der Vorstand selbst durch Ernennung eines neuen Mitglieds ergänzen. Eine solche Ergänzung durch den Vorstand ist während einer Wahlperiode nur zweimal zulässig und bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Ausschüsse

  1. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse bilden und einen Beirat berufen.
  2. Der Vorstand hat die Zuständigkeit der Ausschüsse und des Beirats abzugrenzen. Die Vorsitzenden und Mitglieder werden vom Vorstand ernannt und abberufen.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Der Präsident beruft alljährlich innerhalb der ersten vier Monate eines jeden Kalenderjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der spätestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung gemäß § 15 einzuladen ist.
  2. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Präsidenten, in dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf vom Vorstand einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder eine Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beim Vorstand beantragt. Der Vorstand muss in diesem Fall innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung einberufen.
  4. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben ordentliche Mitglieder entsprechend § 3, Nr. 2 und Ehrenmitglieder entsprechend § 3, Nr. 3. Die Ausübung des Stimmrechts kann nur persönlich erfolgen und ist nicht übertragbar.

 

§ 9 Obliegenheiten der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
    1. Wahl des Vorstands
    2. Entgegennahme des Jahresberichts und Bericht des Kassenprüfers sowie Erteilung der Entlastung des Vorstands
    3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    4. Beschlussfassung über die vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegten Fragen und über Anträge (§ 11)
    5. Genehmigung oder Festsetzung des Voranschlags
    6. Entscheidung über Anträge auf Änderung der Satzung; hierzu ist die Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich
    7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    8. Wahl des Kassenprüfers

 

§ 10 Anträge

     1. Jedes Mitglied kann schriftlich beantragen, dass ein von ihm bezeichneter Gegenstand auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung gesetzt wird.

  1. Der Antrag muss mindestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.

 

§ 11 Beschlüsse und Abstimmungen

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens sieben der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind.
  2. Soweit in dieser Satzung oder in einer zwingenden Vorschrift des Gesetzes nicht Abweichendes bestimmt ist, genügt die einfache Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder zur Herbeiführung eines gültigen Beschlusses. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  3. Die Vorstandmitglieder werden in geheimer Abstimmung gewählt, soweit nicht die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für einen oder mehrere Wahlakte die öffentliche Abstimmung zulässt. Jedes Vorstandsmitglied wird in einem eigenen Wahlgang gewählt. Im ersten Wahlgang werden der Präsident, danach die Vizepräsidenten, der Schatzmeister und im fünften Wahlgang der Schriftführer gewählt.
  4. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches die Tagesordnung, die Zahl und Namen der anwesenden Mitglieder, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse und das Stimmenverhältnis enthalten muss. Das Protokoll ist von dem Präsidenten und der von dem Vorstand mit der Führung des Protokolls beauftragten Person zu unterzeichnen.

 

§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod:
    1. durch Austritt
    2. durch Ausschließungsbeschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied
      1. die Tätigkeit des Verbands behindert oder dessen Ansehen schädigt
      2. den Jahresbeitrag auch nach zweimaliger Mahnung nicht bezahlt
      3. die nach § 3, Abs. 2 erforderlichen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt sind.
  1. Der Austritt erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
  2. Ein Ausschließungsbeschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Einspruch bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen endgültig entscheidet.

 

§ 13 Auflösung des Verbands

  1. Über die Auflösung des Verbands beschließt die Mitgliederversammlung.
  2. Die Auflösung des Verbandes kann nur mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Deutschen Golf Verband e.V., Sitz Wiesbaden, zu gemeinnützig anerkannten Zwecken der Jugendarbeit des Golfsports.

 

§ 14 Mitteilungen

Mitteilungen des Verbandes oder seiner Organe werden, soweit nicht eine zwingende Gesetzesvorschrift etwas Abweichendes bestimmt, durch Rundschreiben oder durch das offizielle Verbandsorgan bekannt gegeben.

Diese Satzung wurde am 23. Februar 1996 durch Beschluss der Mitgliederversammlung und am 3. Juni 1996 durch Eintrag im Vereinsregister Bonn rechtskräftig. Die 1. Satzungsänderung fand am 26. Februar 2004 in der Mitgliederversammlung statt.

Die Satzung wurde in den § 3, 4 und 9 durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17. Februar 2006, in § 1 durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17. März 2007 und in den § 4,5,6,7,10,11,12 durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16. April 2010 geändert.

 

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