Steuerliche Behandlung von Golfturnieren

Der Bundesfinanzhof hat im Februar zwei Fälle zu der Frage, ob Aufwendungen für Golfturniere steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, entschieden. Durch diese Entscheidungen wurde die seit 2012 bestehende unsichere Rechtslage zwar geklärt, jedoch mit nachteiligen Folgen für die Veranstalter und Teilnehmer.

In einem Fall war es so, dass ein Unternehmen selbst ein Golfturnier veranstaltet, die Teilnehmer zum Golfspiel und Abendessen eingeladen und den Gewinn sowie freiwillige Spenden der Teilnehmer des Golfturniers einem gemeinnützigen Zweck zugeführt hat. Mit anderen Worten: ein typisches Golf-Charity-Event, veranstaltet von einem Unternehmen, das insoweit natürlich auch für sich selbst Werbung betrieben und zur Kontaktpflege genutzt hat. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass sämtliche Ausgaben, die mit einem derartigen Turnier im Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Mit anderen Worten: das Turnier ist ein reines Privatvergnügen, die Kosten von beispielsweise Golfplatzmiete / Greenfees, Turnierauswertung, Abendessen und Geschenken sowie Siegerpreis-Trophäen können nicht als Betriebsausgaben und somit steuermindernd geltend gemacht werden. Darüber hinaus fallen auf die Einladungen noch Steuern an.

Im zweiten Fall war es so, dass eine Brauerei mehrere Turniere auf Anlagen, mit denen eine Getränkeliefervereinbarung bestand, gesponsert hatte, ohne das es über das bloße Sponsoring hinaus weitergehende Rechte gab. Insbesondere konnten keine Teilnehmer auf Veranlassung des Sponsors für ein Turnier eingeladen werden. Hier hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass diese Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, da es sich um reines Sponsoring im Sinne einer Marketingmaßnahme handele und nicht etwa um die Verknüpfung von privaten Vergnügen (Golf spielen) für von dem sponsernden Unternehmen eingeladenen Gästen.

Diese beiden Entscheidungen gilt es ab sofort bei der Veranstaltung von Golfturnieren zu Unternehmens- oder Charity-Zwecken zu berücksichtigen. Inwieweit Golfturniere zukünftig besser von den Golfanlagen selbst veranstaltet und welche Rechte dabei einem Sponsor eingeräumt werden, bedarf im Einzelfall der genauen Überlegung und selbstverständlich der Berücksichtigung der Erkenntnisse aus den beiden Entscheidungen.

Autor: Dr. Andreas Katzer, Sonntag & Partner, Augsburg
andreas.katzer (at) sonntag-partner.de

Dr. Andreas Katzer
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