Umsatzsteuerrechtliche Änderung

Golfclubs gewähren ihren Mitgliedern neben der Mitgliedschaft regelmäßig auch das Recht, auf vereinseigenen oder fremden Anlagen ihren Sport auszuüben. Sobald Mitglieder auf Anlagen Dritter oder Dritte auf Clubanlagen spielen, wird hierfür eine Greenfee erhoben. Daneben werden mitunter weitere Dienstleistungen gewährt, wie die Überlassung von Golfbällen, Vermietung von Caddys und Golfcarts, zeitweise Überlassung von Spinden etc.


Liegt ein Leistungsaustausch vor – was bei Mitgliedsbeiträgen regelmäßig streitig mit der Finanzverwaltung ist, jedenfalls aber bei den anderen genannten Dienstleistungen unstreitig ist – müssen die Clubs auf Basis des deutschen Umsatzsteuerrechts – sofern sie nicht unter die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG fallen – die Entgelte mit 19 % USt. belasten. Gemeinnützige Golfclubs konnten wegen der Besonderheiten eines Zweckbetriebs gegenüber Mitgliedern für die Platznutzung regelmäßig 7 % in Ansatz bringen.


Diese Regelungen waren vor unionsrechtlichem Hintergrund, hier Art.132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL, problematisch. Danach sind nicht nach Gewinn strebende Einrichtungen, die im Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung Dienstleistungen an Personen erbringen, die Sport und Körperertüchtigung ausüben, gänzlich umsatzsteuerfrei. Betreibergesellschaften unterfallen dieser Regelung nicht.


Nunmehr hat erstmals ein deutsches Gericht hierzu Stellung genommen (FG München, Urteil vom 29. März 2017 – 3 K 855/15). Es hat entschieden, dass sich Golfvereine auf Unionsrecht berufen können und dementsprechend keine Umsatzsteuer auf diese Leistungen mehr ausweisen und einbehalten müssen.


Die Clubs haben dementsprechend ein faktisches Wahlrecht, ob sie weiter die bisher geübten deutschen Sätze zum Ansatz bringen – und gegebenenfalls aus den Dienstleistungen herrührende Vorsteuer abziehen – oder aber sich unter Berufung auf Unionsrecht für Steuerfreiheit entscheiden.


Die Entscheidung des FG München ist noch nicht rechtskräftig, da Revision eingelegt wurde.


Dr. Thomas Dehesselles
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Sonntag & Partner

Dr. Thomas Dehesselles
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