Verbandssatzung

GOLF MANAGEMENT VERBAND DEUTSCHLAND e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verband führt den Namen: Golf Management Verband Deutschland e.V. (im Folgenden auch abgekürzt "GMVD").
  2. Er hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister des AG München unter VR 201136 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verband fördert die Interessen der Damen und Herren Golfmanager / Clubmanager / Clubsekretäre in der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Seine Aufgaben sind insbesondere:
    a) Vertretung der Interessen der Damen und Herren Golfmanager / Clubmanager / Clubsekretäre in der Bundesrepublik Deutschland und im Ausland sowie die Pflege internationaler Beziehungen.
    b) Eine qualifizierte Ausbildung der Damen und Herren Golfmanager / Clubmanager / Clubsekretäre in der Bundesrepublik Deutschland, verbunden mit der Schaffung eines einheitlichen Berufsbildes.
    c) Die Entwicklung und Bereitstellung von Aus- und Weiterbildungsangeboten und eines Graduierungssystems im Bereich Golfmanagement.
    d) Die Verbesserung der Kommunikation durch ein regelmäßig erscheinendes Organ für alle Mitglieder und die Aufklärungsarbeit nach innen.
  3. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unangemessene Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder

  1. Der Verband hat ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die für einen Golfverein oder eine Golfbetriebsgesellschaft hauptamtlich im Bereich Golfmanagement bzw. in der Golfverwaltung tätig sind. Nach einem Jahr ohne Anstellung im Golfmanagement bzw. in der Golfverwaltung erfolgt ein automatischer Wechsel in die passive Mitgliedschaft. Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder.
  3. Ehrenmitglied können Personen werden, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit gewählt.
  4. Außerordentliche Mitglieder sind Clubsekretäre:innen, passive und fördernde Mitglieder sowie Kooperationspartner.
    a) Passive Mitglieder sind natürliche Personen, die eine Ausbildung im Golfmanagement absolvieren bzw. absolviert haben oder in sonstiger Funktion im Golfbereich hauptamtlich tätig sind. Diese Personen haben keinen Anspruch auf einen GMVD-Mitgliedsausweis. Personen, deren ordentliche Mitgliedschaft gemäß Abs. 2 Satz 2 endet, sind ebenfalls passive Mitglieder.
    b) Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen.
    c) Kooperationspartner sind natürliche oder juristische Personen.
  5. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme endgültig entscheidet.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

  1. Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge.
  2. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  4. Die Mitgliedsbeiträge sind zwei Wochen nach Aufnahme, danach bis zum 15. Januar eines Jahres fällig.

§ 5 Geschäftsführung

Die Geschäfte des Verbandes werden durch den Vorstand geführt. Der Vorstand ist berechtigt, Geschäftsführer zu bestellen und sich eine Geschäftsführung zu geben. In einer Geschäftsordnung soll insbesondere eine Ressortaufteilung vorgenommen werden.
 

§ 6 Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, zwei Vizepräsidenten, der Schatzmeister und der Schriftführer. Jeweils zwei von ihnen sind zur Vertretung des Verbandes gemeinschaftlich berechtigt. Der Vorstand kann zwei Beisitzer benennen. Das Innenverhältnis regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
  2. Ausschließlich ordentliche Mitglieder können als Vorstände fungieren.
  3. Der Präsident wird im Verhinderungsfalle von einem der zwei Vizepräsidenten vertreten. Sind auch diese verhindert, wird er vom Schatzmeister vertreten und bei dessen Verhinderung vom Schriftführer.
  4. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Nach Ablauf des letzten Geschäftsjahres bleibt das bisherige Präsidium bis zur wirksamen Neu- oder Wiederwahl des Vorstandes im Amt.
  5. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der Amtsdauer kann sich der Vorstand selbst durch Ernennung eines neuen Mitglieds ergänzen. Eine solche Ergänzung durch den Vorstand ist während einer Wahlperiode nur zweimal zulässig und bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

§ 7 Ausschüsse, Beirat, Kassenprüfer

  1. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse bilden und einen Beirat berufen.
  2. Der Vorstand hat die Zuständigkeit der Ausschüsse und des Beirats abzugrenzen. Die Vorsitzenden und Mitglieder werden vom Vorstand ernannt und abberufen.
  3. Ein Kassenprüfer überprüft jährlich vor der Mitgliederversammlung die Rechnungslegung des Vereins und berichtet in der Mitgliederversammlung über seine Prüfung.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Der Präsident beruft alljährlich innerhalb der ersten vier Monate eines jeden Kalenderjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der spätestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform oder durch Mitteilung im offiziellen Verbandsorgan einzuladen ist.
  2. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf vom Vorstand einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder eine Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beim Vorstand beantragt. Der Vorstand muss in diesem Fall innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung einberufen.
  4. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben ordentliche Mitglieder entsprechend § 3, Nr. 2 und Ehrenmitglieder entsprechend § 3, Nr. 3. Die Ausübung des Stimmrechts kann nur persönlich erfolgen und ist nicht übertragbar.

§ 9 Obliegenheiten der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

  1. Wahl und Abberufung des Vorstandes.
  2. Entgegennahme des Jahresberichts und des Berichts des Kassenprüfers sowie Erteilung der Entlastung des Vorstandes.
  3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Beschlussfassung über die vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegten Fragen und über Anträge (§ 10).
  4. Genehmigung oder Festsetzung des Voranschlags.
  5. Entscheidungen über Anträge auf Änderung der Satzung; hierzu ist die Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern, Wahl des Kassenprüfers und eines Ersatzkassenprüfers.

§ 10 Anträge

  1. Jedes Mitglied kann beantragen, dass ein von ihm bezeichneter Gegenstand auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung gesetzt wird.
  2. Der Antrag muss mindestens vierzehn Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand eingegangen sein. 

§ 11 Beschlüsse und Abstimmungen

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder vertreten sind.
  2. Soweit in dieser Satzung oder in einer zwingenden Vorschrift des Gesetzes nicht Abweichendes bestimmt ist, genügt die einfache Mehrheit der Stimmen zur Herbeiführung eines Beschlusses. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden in geheimer Abstimmung gewählt, soweit nicht die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für einen oder mehrere Wahlakte die öffentliche Abstimmung zulässt. Jedes Vorstandsmitglied wird in einem eigenen Wahlgang gewählt. Im ersten Wahlgang werden der Präsident, danach die Vizepräsidenten, der Schatzmeister und im fünften Wahlgang der Schriftführer gewählt.
  4. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches die Tagesordnung, die Zahl und Namen der anwesenden Mitglieder, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse und das Stimmenverhältnis enthalten muss. Das Protokoll ist von dem Präsidenten und der von ihm mit der Führung des Protokolls beauftragten Person zu unterzeichnen.

§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod:
    a. durch Austritt
    b. Insolvenz
    c. durch Ausschließungsbeschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied
    - die Tätigkeit des Verbands erheblich behindert oder dessen Ansehen erheblich schädigt.
    - den Jahresbeitrag auch nach Mahnung nicht bezahlt.
    - die nach § 3, Abs. 2 erforderlichen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt sind.
  2. Der Austritt erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Ausschließungsbeschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Mitglied Einspruch bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 13 Auflösung des Verbands

  1. Über die Auflösung des Verbandes beschließt die Mitgliederversammlung.
  2. Die Auflösung des Verbandes kann nur mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Deutschen Golf Verband e.V., Sitz Wiesbaden, der es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützig anerkannten Zwecken der Jugendarbeit des Golfsports zu verwenden hat.

§ 14 Mitteilungen

Mitteilungen des Verbandes oder seiner Organe werden, soweit nicht eine zwingende Gesetzesvorschrift etwas Abweichendes bestimmt, durch Rundschreiben in Textform oder durch das offizielle Verbandsorgan bekannt gegeben. Dies gilt auch für die Einladung zu Mitglieder-versammlungen.

§ 15 Vereinsordnungen

  1. Der Verein gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe. Folgende Vereinsordnungen können erlassen werden: Richtlinie zum Datenschutz: Die Richtlinie enthält Regelungen zur Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Mitglieder durch den Verein.
  2. Für den Erlass, die Außerkraftsetzung und Änderung der Vereinsordnungen ist der Vorstand zuständig.

Diese Satzung wurde am 23. Februar 1996 durch Beschluss der Mitgliederversammlung und am 3. Juni 1996 durch Eintrag im Vereinsregister Bonn rechtskräftig.

  • Die 1. Satzungsänderung fand am 26. Februar 2004 in der Mitgliederversammlung statt.
  • Die Satzung wurde in den § 3, 4 und 9 durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17. Februar 2006 geändert.
  • Die Satzung wurde in § 1 durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17. März 2007 geändert.
  • Die Satzung wurde in den § 4, 5, 6, 7, 10, 11, 12 durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16. April 2010 geändert.
  • Die Satzung wurde in den § 1 bis 4 sowie 6 bis 14 durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10. April 2015 geändert.
  • Die Satzung wurde in § 2 durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.04.2016 geändert.
  • Die Satzung wurde um den § 15 durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.04.2019 ergänzt.
  • Die Satzung wurde in § 10 durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.04.2022 geändert.

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