Coronavirus - Informationen über die Auswirkungen auf die Unternehmen und Arbeitnehmer

Kurzarbeitergeld:
Die Hürden für Kurzarbeit werden gesenkt und die Bundesagentur für Arbeit (BA) entlastet die Unternehmen bei den Sozialabgaben. Bundestag und Bundesrat beschlossen am Freitag im Eildurchgang ein Gesetz, mit dem die Bundesregierung zu einer entsprechenden Verordnung ermächtigt wird. Auch für Leiharbeiter soll künftig Kurzarbeit möglich sein. Lieferengpässe, die im Zusammenhang mit dem Corona-Virus entstehen, oder behördliche Betriebsschließungen mit der Folge, dass die Betriebe ihre Produktion einschränken oder einstellen müssen, können zu einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten führen.

Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall. Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Die maximale gesetzliche Bezugsdauer beträgt 12 Monate. Betriebe, die Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist es erforderlich, dass mit den Arbeitnehmern eine Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit getroffen wurde. Diese kann in einem Tarifvertrag, der für das Unternehmen Geltung besitzt, oder auch in einem Arbeitsvertrag geregelt sein. Sollte es bislang keine Regelung geben, ist es voraussichtlich zwingend erforderlich, eine Zustimmung jedes einzelnen Arbeitnehmers zur Einführung der Kurzarbeit einzuholen.

Nähere Informationen zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes sind auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit unter folgendem Link zu finden:
www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus

Steuerliche Liquiditätshilfen:

Die Stundung fälliger Steuern und die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen für das laufende Jahr werden erleichtert. Die Stundung der Steuerschuld soll zudem ohne Zinsen möglich sein. Auf Vollstreckungsmaßnamen wie Kontenpfändungen und Säumniszuschläge soll bis 31. Dezember 2020 verzichtet werden, wenn der Steuerschuldner unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist. Bitte sprechen Sie uns hierzu an, dass erforderliche Anpassungen der Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer (15.05.2020) und zur Einkommen-und Körperschaftsteuer (10.06.2020) frühzeitig gestellt werden können.

Milliarden-Schutzschild:
Produktionsausfälle, Veranstaltungsabsagen und Nachfragerückgänge können aus Sicht der Regierung „gesunde Unternehmen völlig unverschuldet in Finanznöte“ stürzen. Für sie soll es mit Hilfe der staatlichen Förderbank KfW in unbegrenzter Höhe Kredite geben: „Mit neuen und im Volumen unbegrenzten Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung schützen wir Unternehmen und Beschäftigte.“ Dazu werden die Bedingungen für bestehende Programme wie den KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit verringert und die Risikoübernahmen erhöht. Das gleiche gilt für das Programm für größere Unternehmen mit Umsätzen von bis zu fünf Milliarden Euro (KfW Kredit für Wachstum).

Der Bürgschaftshöchstbetrag bei Bürgschaftsbanken wird auf 2,5 Millionen Euro verdoppelt, das Großbürgschaftsprogramm wird nicht länger auf strukturschwache Regionen beschränkt.

Nähere Informationen sind auf der Homepage der KfW unter folgendem Link zu finden: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

Für Unternehmen, die krisenbedingt „vorübergehend in ernsthaftere Finanzierungsschwierigkeiten geraten“ und nicht ohne weiteres Zugang zu den bestehenden Förderprogrammen haben, werden zusätzliche Sonderprogramme bei der KfW aufgelegt. Diese neuen Sonderprogramme muss die EU-Kommission noch genehmigen.

Erstattungsmöglichkeiten nach dem Seuchenschutzgesetz:

Wenn der Geschäftsbetrieb eines Unternehmens aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt wird (§ 56 Infektionsschutzgesetz) kann ein Anspruch auf Entschädigung sowohl für den Unternehmer als auch für die Arbeitnehmer bestehen. Voraussetzung für die Entschädigungsansprüche ist das Verbot der Erwerbstätigkeit oder die Anordnung von Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen. Wie hoch die Entschädigung ausfällt, richtet sich bei Unternehmern / Selbständigen nach ihrem Verdienstausfall. Die Arbeitnehmer haben in den ersten sechs Wochen Anspruch auf die Höhe des Nettogehaltes, danach auf Krankengeld.

Ergänzend für einen schnellen Überblick Fragen und Antworten der Bundesregierung:
ttps://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/2020-03-13-Schutzschild-Beschaeftigte-Unternehmen.html


Quelle: Steuerkanzlei am Flugfeld Pfaff • Fischer • Heeb • Wolf PartGmbB

 

Foto: iStock/nito100
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