Sonderinformation zur Corona-Pandemie: Einführung von Kurzarbeit

Durch die Coronavirus-Pandemie und ihre Folgen wird vielfach die Frage nach der Einführung von Kurzarbeit relevant. Dies betrifft insbesondere auch sämtliche Betriebe im Sport- und Freizeitbereich, die kurzfristig ihren Betrieb einstellen mussten. So wird, sofern noch nicht erfolgt, bundesweit der Sportbetrieb auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen vollständig eingestellt werden müssen. Golfanlagen dürfen somit nicht mehr öffnen, aufgrund der ausbleibenden Nutzer der Anlagen ist naturgemäß in manchen Bereichen weniger zu tun.

Die Corona-bedingten Änderungen der bisherigen Rechtslage wurden im Schnellverfahren beschlossen und werden kurzfristig rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft gesetzt. Ziel der Bundesregierung ist es, eine umfassende Beschäftigungssicherung und einen Schutz der Unternehmen vor Insolvenz in der Corona-Krise zu erreichen. Kurzarbeitergeld können alle Betriebe, die mindestens einen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigen, erhalten. Wir gehen deshalb davon aus, dass jeder Golfclub und jede Betreibergesellschaft diese Voraussetzung erfüllt. Kurzarbeitergeld kann natürlich nur für eigene Angestellte geltend gemacht werden – nicht davon umfasst sind Mitarbeiter eines Greenkeepingunternehmens oder Selbständige oder auch Mitarbeiter der Clubgastronomie, sofern diese verpachtet ist.

  1. Allgemeine Grundsätze zur Kurzarbeit: Unter Kurzarbeit versteht man eine vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit in einem Betrieb oder Betriebsteil. Zum Ausgleich des dadurch reduzierten Entgelts können die Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten. Das Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber nach einer Anzeige der Kurzarbeit und Prüfung der Voraussetzung durch die zuständige Agentur für Arbeit in der Regel zunächst vorschüssig an die Arbeitnehmer ausbezahlt. Der Arbeitgeber kann sich das an die Arbeitnehmer ausbezahlte Kurzarbeitergeld sodann auf Antrag von der Agentur für Arbeit erstatten lassen.
  2. Rechtliche Voraussetzungen der Kurzarbeit
    (1) Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall:
    • Seit März 2020 10% der im Betrieb/Betriebsteil beschäftigten Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) sind von einem Entgeltausfall von mind. 10 % des monatlichen Entgelts betroffen
    • Beruhen des Arbeitsausfalls auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis. Beispiele hierfür sind:
      • Lieferengpässe oder Arbeitsausfälle infolge Corona
      • Auftragsrückgänge
      • Staatlich verfügte Betriebsschließung infolge der Corona-Bekämpfung (bei Golfclubs und Golfanlagen von besonderer Relevanz)
      • Kurzarbeitergeld ist nun grundsätzlich auch für Verleihunternehmen und deren Leiharbeitnehmer möglich.
    (2) Vorübergehender Arbeitsausfall und Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls
    • Der Arbeitsausfall darf nur vorübergehender Natur sein
    • Der Arbeitgeber muss grundsätzlich alle Maßnahmen zur Vermeidung des Arbeitsausfalls ergreifen, z.B. Gewährung von Urlaub oder die Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen, etwa die Auflösung von Arbeitszeitguthaben
    • Rückwirkend zum 1. März 2020 ist kein Einsatz negativer Arbeitszeitsalden zur Vermeidung der Kurzarbeit erforderlich
    (3) Betriebliche Voraussetzungen
    • Es muss der ganzer Betrieb oder ein Betriebsteil betroffen sein.
    (4) Persönliche Voraussetzungen beim einzelnen Arbeitnehmer
    • Sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (keine Kurzarbeit bei geringfügig Beschäftigten möglich)
    • Ungekündigtes Arbeitsverhältnis; Befristung ist unschädlich
  3. Arbeitsrechtliche Voraussetzungen der Kurzarbeit
    Der Arbeitgeber kann im Regelfall nicht einseitig Kurzarbeit anordnen. Die Absenkung der betrieblichen Arbeitszeit, die zum Arbeitsausfall und damit zum Anspruch auf Gewährung von Kurzarbeitergeld führt, bedarf einer rechtlichen Grundlage. Dies wird im Golfbereich, sofern ein Betriebsrat besteht, eine konkrete Kurzarbeits-Betriebsvereinbarung mit einer Namensliste der betroffenen Mitarbeiter*innen sein. Sofern kein Betriebsrat besteht, bedarf es einzelvertraglicher Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern. Falls die Arbeitsverträge nicht bereits eine wirksame Regelung zur Kurzarbeit erhalten, muss eine solche noch mit jedem einzelnen Arbeitnehmer vereinbart werden.
  4. Unverzügliche Anzeige der Kurzarbeit
    Der Arbeitsausfall ist der örtlich zuständigen Arbeitsagentur § 99 SGB III schriftlich (nicht durch einfache E-Mail, ein Telefax genügt) oder elektronisch über ein entsprechendes Portal der Bundesagentur für Arbeit anzuzeigen und die Gewährung von Kurzarbeitergeld zu beantragen. Die Arbeitsagentur berät den Arbeitgeber und erlässt einen Bescheid darüber, ob ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und ob die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Aktuell ist eine Beantragung für 3, 6 oder 12 Monate lang möglich.
    Im Formular für die Anzeige des Arbeitsausfalls ist der Hintergrund für den Arbeitsausfall, aufgrund dessen Kurzarbeitergeld beantragt wird, darzustellen. Bei Golfclubs und Golfanlagen kann hier im Wesentlichen auf die staatlich verfügten Schließungen und die Ungewissheit, wann der Betrieb in welchem Umfang wieder aufgenommen werden kann, verwiesen werden.
  5. Konkrete Vorgehensweise
    • Im Regelfall Abschluss von Einzelvereinbarungen mit den Arbeitnehmern.
    • Parallel hierzu nach Möglichkeit bereits Kontaktaufnahme mit der örtlichen Arbeitsagentur und Herstellen des Kontakts mit dem dortigen KUG-Berater.
    • „Anzeige über Arbeitsausfall“ bei der regionalen Arbeitsagentur erstatten (Formular abrufbar unter: https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
    • Sind die betrieblichen Voraussetzungen gegeben, kann mit der Kurzarbeit begonnen werden, auch bevor die entsprechende Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Bundesagentur für Arbeit eingegangen ist.
    • Die Anzeige muss jedoch in dem Monat, für den erstmalig Kurzarbeitergeld geleistet werden soll, bei der Agentur für Arbeit eingehen; es reicht dann die Anzeige bis zum Monatsletzten.
    • Der Antrag auf Kurzarbeitergeld nebst Anlage ist in einem weiteren Schritt zu stellen (Antragsformular abrufbar unter: https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf). Es besteht insoweit eine Ausschlussfrist von drei Monaten ab Ende des Monats, für den Kurzarbeitergeld gezahlt werden soll. Dies bedeutet, dass beispielsweise die Zahlung des Kurzarbeitergelds für den März 2020 noch bis zum 30. Juni 2020 (Antragseingang bei der Agentur für Arbeit) beantragt werden kann.
    • Die Entscheidung, ob Kurzarbeitergeld gewährt wird, obliegt der Bundesagentur für Arbeit, d.h. es findet eine entsprechende Prüfung der Voraussetzungen durch die Bundesagentur statt. Anträge auf Kurzarbeitergeld werden in der Regel innerhalb einer Frist von drei Wochen bearbeitet. Mit einer beschleunigten Prüfung kann auf Grund des zu erwartenden Ansturms derzeit wohl nicht gerechnet werden.
    • Zu einem bestimmten Stichtag im Monat erfolgt dann eine Meldung zum Arbeitsausfall mit entsprechender Abrechnung des Kurzarbeitergeldes. Dieses beträgt derzeit 60 % bzw.67 % (bei Eintragung zumindest eines Kindes/0,5 ausreichend auf der Lohnsteuerkarte) des pauschalierten Netto-Monatsgehalts. Es wird dem Arbeitgeber überwiesen und an die betreffenden Mitarbeiter*innen weitergeleitet, sofern es nicht bereits vorab vom Arbeitgeber ausbezahlt wurde.
    • Sozialversicherungsbeiträge für die entschädigten Ausfallstunden werden von der Agentur für Arbeit ab März 2020 vollständig erstattet. Formulare hierzu liegen derzeit noch nicht vor.
    • Die Erfassung der Daten in einem SAP-System bzw. die lohntechnische Abwicklung ist betriebsintern zu regeln.
    • Von Monat zu Monat kann dann entschieden werden, ob für den laufenden Monat Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen wird. Sollte drei Monate hintereinander nichts in Anspruch genommen werden, muss ein neuer Antrag gestellt werden.

Dr. Andreas Katzer

Rechtsanwalt, M.I.L (Lund)
Individual- und kollektives Arbeitsrecht
Arbeitsrecht, Sportrecht, Unternehmenskauf, Sozialversicherungs- und Steuerrecht, insbesondere im arbeits- und sportrechtlichen Zusammenhang, Europarecht und Internationales Recht

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Foto: Sonntag & Partner
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