Umsatzsteuer bei Golfvereinen - Ändert sich die Rechtsprechung?

Entweder erfolgt eine umsatzsteuerliche Behandlung nach nationalem Umsatzsteuerrecht, sodass Umsatzsteuer in Höhe von 7 % oder 19 % anfällt, je nachdem, ob die Leistungen in einem Zweckbetrieb oder in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen. Oder der Verein bezieht sich auf EU-Recht und dabei auf Artikel 132 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL), wonach die Leistungen aus Greenfee, Überlassung von Golfbällen, Turnieren, Startgeldern usw. nicht der Umsatzsteuer unterliegen.


Durch die Ausübung des Wahlrechtes kann die Umsatzsteuer-Belastung unter Einbeziehung der Vorsteuern optimiert werden.


Der BFH hat nunmehr mit Beschluss VR 20/17 vom 21.06.2018 dem EuGH die Frage vorgelegt, ob der Steuerpflichtige sich auf das EU-Recht berufen darf oder nicht.


Verneint der EuGH dieses Recht, wird sich die deutsche Rechtsprechung entsprechend ändern, sodass die Entgelte für Greenfee, Überlassung von Golfbällen, Turnieren, Startgeldern usw. der Umsatzsteuer unter-liegen und nicht mehr umsatzsteuerfrei zu behandeln sind.


Unstreitig ist weiterhin, dass der normale Mitgliedsbeitrag kein umsatzsteuerliches Entgelt darstellt. Dies aber nur bei gemeinnützigen Golfvereinen und Einrichtungen ohne Gewinnstreben, also nicht bei den so-genannten Betreiber-GmbH- und GmbH & Co. KG-Modellen, die anstelle eines vereinsrechtlichen Mitgliedsbeitrages ein Leistungsentgelt in Rechnung stellen.


Sollte sich die Rechtsprechung ändern, sind insbesondere jene Golfanlagen betroffen, die sich durch geschickte Gestaltungen zwischen Verein und Besitzgesellschaft steueroptimale Gestaltungen erarbeitet haben.


Die rechtsformbedingte umsatzsteuerliche Ungleichbehandlung von gemeinnützigen Vereinen und Be-triebsgesellschaften könnte ebenfalls zu einer geänderten Rechtsprechung führen.


Hamburg, 10.08.2018
Dipl.-Kfm. Manhard Gerber, Steuerberater und GMVD-Mitglied
Dipl.-Betriebsw. Till Breustedt, Steuerberater

Manhard Gerber
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